Koran-Verteiler im Fokus der Behörden

“Zum Islam konvertieren? Kein Problem”, verspricht das professionelle Video auf Youtube. Ganz unschuldig hat die Salafisten-Bewegung “Die wahre Religion” im Netz und auf der Straße um Menschen geworben, die sich ihr eigenes Bild vom Islam machen sollen, wie die Bewegung sagt – drei Millionen Koran-Ausgaben haben meist junge, bärtige Männer im Rahmen der Kampagne “LIES” in den vergangenen Jahren auf den deutschen Straßen verteilt.

Seit Dienstag ist ihnen das untersagt. Das deutsche Bundesinnenministerium hat die Bewegung rund um den vorbestraften Kölner Ibrahim Abou-Nagie verboten und Razzien in 60 Städten unter dem Vorwurf durchgeführt, sie habe unter dem Deckmantel von harmloser Aufklärungsarbeit junge Menschen für den Dschihad angeworben. “LIES” sei ein “Sammelbecken für Islamisten”; mindestens 140 Personen aus dem LIES-Dunstkreis seien in den Irak oder Syrien ausgereist, um dort zu kämpfen, so Innenminister Thomas de Maizière. Das ist ein Fünftel aller aus Deutschland ausgereisten Dschihadisten.

Das Verbotsverfahren auf Basis des Vereinsgesetzes ist das zweitgrößte der deutschen Geschichte: Ein Jahr lang hat man es akribisch vorbereitet; da das Verbot – wie es etwa auch bei den Hells Angels ausgesprochen wurde – bei religiösen Vereinen aufgrund der Religionsfreiheit rechtlich schwer durchzusetzen und leicht anfechtbar ist.

Auch in Österreich wurden die von der “Lies!”-Aktion gedruckten Korane immer wieder verteilt. Der österreichische Organisator Mustafa B. distanzierte sich aber stets von “Die wahre Religion”. Über den Sommer ist es um die Verteiler ruhig geworden: Sie haben sich von ihrem Hauptorganisator getrennt und nur noch vereinzelt Korane verteilt – bei behördlich genehmigten Ständen.

Keine Handhabe

Ein Verbot steht derzeit nicht im Raum. Die Verteilaktionen werden “aufmerksam beobachtet”, sagt Karlheinz Grundböck, Sprecher des Innenministeriums. Der Verfassungsschutz habe ein Auge auf die Koran-Verteiler. Sie seien bisher nicht strafrechtlich aufgefallen. Zwar könnten die Verteilaktionen auf Basis von Paragraf 278b des Strafgesetzbuches – terroristische Vereinigung – untersagt werden, allerdings müssten dazu strafrechtlich relevante Handlungen vorliegen. Die seien bisher nicht festgestellt worden.

Auch Rekrutierungsversuche wie in Deutschland seien in Österreich kein Thema gewesen, sagt Grundböck. Man sei in Kontakt mit den deutschen Behörden, das Verteilen religiöser Schriften ansich ist nicht strafbar.