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EuGH: Einschränkung beim Schächten angemessen

18. Dezember 2020
EuGH, Islam, Judentum, Luxemburg, rituelle Schlachtung, Schächten
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Luxemburg (KNA) EU-Staaten dürfen nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) bei rituellen Schlachtungen eine Betäubung der Tiere vorschreiben. Zwar schränke eine solche Vorschrift die Ausübung der Religionsfreiheit ein. Mit Verweis auf den Tierschutz sei dies aber verhältnismäßig, heißt es in einem am Donnerstag in Luxemburg veröffentlichten Urteil des EuGH. Konkret sieht das Gericht im flämischen Schächtverbot ein „angemessenes Gleichgewicht“ zwischen Tierschutz und Religionsfreiheit.

Beim Schächten, dem rituellen Schlachten von Tieren vor allem im Judentum und im Islam, werden Tieren ohne Betäubung Halsschlagadern sowie Luft- und Speiseröhre mit einem Schnitt durchtrennt. Die Tiere können so ausbluten. Der Verzehr von Blut ist in beiden Religionen verboten.

Die flämische Region Belgiens hatte das Schächten 2017 verboten und mit dem Tierschutz argumentiert. Mehrere jüdische und muslimische Organisationen hatten dagegen beim belgischen Verfassungsgericht geklagt, das sich daraufhin an den EuGH wandte. In Deutschland ist das Schächten mit Blick auf die Religionsfreiheit unter Auflagen erlaubt.

Zum flämischen Dekret erklärte der EuGH nun, mit Blick auf die Religionsfreiheit erlaube das Unionsrecht in Ausnahmen das rituelle Schlachten ohne Betäubung. Mitgliedstaaten könnten mit Verweis auf das Tierwohl aber strengere Vorschriften erlassen – wenn sie zugleich die Religionsfreiheit achteten.

Laut Gericht stellt eine Vorschrift zur Betäubung zwar eine Einschränkung in die Religionsfreiheit dar. Die Einschränkung beziehe sich aber nur auf einen Aspekt der rituellen Handlung und verbiete nicht die Schlachtung insgesamt. Zudem diene die Einschränkung dem Tierschutz als einem von der Union anerkannten Ziel. Außerdem gelte als Konsens, dass eine vorherige Betäubung das Leiden des Tieres bei der Schlachtung verringere.

Zur flämischen Vorschrift erklärten die Richter weiter, der Gesetzgeber habe sich an einem zunehmenden Bewusstsein für Tierschutz ausgerichtet. Auch verbiete das flämische Dekret nicht, rituell geschlachtetes Fleisch zu importieren und vor Ort zu verkaufen.

© KNA

Beitragsbild: Ben Kerckx via Pixabay

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