Bischof: Deutsches Religionsrecht verhindert Fundamentalismus

Berlin (KNA) Mit Blick auf die Burka-Debatte hat der evangelische Berliner Bischof Markus Dröge das deutsche Religionsrecht verteidigt. Die Trennung von Staat und Kirchen bei gleichzeitiger “vertraglich gesicherter kritischer Partnerschaft” sei ein “Erfolgsmodell”, sagte Dröge am Dienstag in Berlin. Es habe Fundamentalismus “bisher gut verhindert und ein aufgeklärtes, gebildetes und gesellschaftlich engagiertes religiöses Leben ermöglicht”. Dieses Religionsrecht könnten auch Muslime nutzen. “Ob und wie dies gelingen kann, muss diskutiert werden”, forderte Dröge bei einem Medienempfang der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz. Dabei seien die Medien unverzichtbar, um “diese Fragen in die öffentliche Debatte einzubringen”. Der Bischof verwies auf die aktuellen Diskussionen über religiöse Symbole und Kleidungsstücke. “Islamische Gläubige tragen selbstverständlich ihren Glauben in die Öffentlichkeit”, erklärte Dröge. “Sie wirbeln dadurch etablierte Verhaltensmuster durcheinander.” Die scheinbar einfachste Lösung sei, die Religion aus dem öffentlichen Leben zu eliminieren, räumte Dröge ein. Das aber sei noch niemals nachhaltig gelungen. “Wir können gerade das Scheitern des französischen Laizismus miterleben, der genau dieses Konzept verfolgt.” Das deutsche Religionsrecht, das keinesfalls ein Privileg der Kirchen sei, ermögliche dagegen religiöse Bildung, wissenschaftliche Theologie, religiös motivierte soziale Arbeit, die stellvertretend staatliche Aufgaben übernehme und dadurch den Staat und somit die Allgemeinheit entlaste. “Wäre ich Atheist, ich würde für den Erhalt dieses Religionsrechtes kämpfen, denn dann könnte ich darauf vertrauen, auch morgen noch mit einer aufgeklärten Religion zu tun zu haben, statt von Extremisten und Fundamentalisten bedrängt zu werden”, betonte Dröge. In dieses System gehörten auch die Radioandachten, Fernsehübertragungen von Gottesdiensten, das Wort zum Sonntag und redaktionell verantwortete Sendungen über Kirchen und Religionsgemeinschaften.

(KNA – qktkq-89-00112)