Berliner Gericht verhandelt über Gebetsverbot an Gymnasium

In der Pause auf dem Schulhof beten – wenn es nach der Schulordnung eines Berliner Gymnasiums geht, ist das verboten. Dagegen klagt nun die Gesellschaft für Freiheitsrechte. Es ist nicht die erste Klage gegen die Schule.
Berlin (KNA) Darf eine Schule das Beten verbieten? Diese Frage verhandelt an diesem Donnerstag ab 10 Uhr das Verwaltungsgericht in Berlin. Der Verein Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) klagt dort gegen die Schulordnung eines Berliner Gymnasiums. Nach Angaben der GFF verbietet ein Ganztagsgymnasium im Bezirk Mitte laut Schulordnung „im Interesse des Schulfriedens“ die „demonstrative Ausübung religiöser Riten“. Das diskriminiere Schüler aufgrund der Religion sowie der ethnischen Herkunft und verstoße daher gegen das Berliner Antidiskriminierungsgesetz.
In der Praxis seien von dem Verbot besonders muslimische Schüler betroffen, die in den Pausen islamische Pflichtgebete verrichten möchten, so die GFF. Im Islam gibt es über den Tag verteilt fünf Pflichtgebete, die Gläubige praktizieren sollen. Die Schulordnung greift laut GFF mit dem Verweis auf einen vagen Schulfrieden unverhältnismäßig in die Grundrechte der Schüler ein.
Die GFF hatte bereits 2023 Berliner Schulordnungen auf diskriminierende Regelungen überprüft. In der Folge beanstandete sie über 20 Schulordnungen wegen Gebetsverboten, Kleidervorschriften und Deutschpflicht auf dem Schulhof. Die Mehrheit der Schulen lenkte daraufhin ein und änderte ihre Regelungen. Das betroffene Gymnasium habe jedoch am Gebetsverbot festgehalten, so die GFF. Daher reichte der Verein im Oktober vergangenen Jahres eine Verbandsklage ein.
Zwar nennt die GFF den Namen des Gymnasiums nicht, allerdings ist der entsprechende Passus der Schulordnung auf der Internetpräsenz des Diesterweg-Gymnasiums einsehbar. Bereits 2011 war ein damals 18-jähriger muslimischer Schüler des Diesterweg-Gymnasiums vor dem Bundesverwaltungsgericht mit seinem Ansinnen gescheitert, ein Mal am Tag außerhalb der Unterrichtszeiten an seiner Schule beten zu dürfen.
Seinerzeit war laut Gericht die Einschränkung der Glaubensfreiheit des Schülers rechtens – öffentliche Ritualgebete hätten in diesem Fall den Schulfrieden gestört. Das Gericht betonte damals allerdings, dass die Entscheidung eine Einzelfallentscheidung gewesen sei.
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