Menschen mit muslimischem Glauben sind ein fester Bestandteil unserer Gesellschaft. So ist nur eine logische Konsequenz, dass sie vielfach auch auf das Angebot öffentlicher und oftmals auch kirchlicher Einrichtungen wie Kindergärten, Schulen oder Krankenhäuser in Anspruch nehmen. In diesen Einrichtungen, in denen Menschen auch mit Essen versorgt werden, sind Muslime häufig mit der Unsicherheit konfrontiert, dass sie nicht wissen, welche Speisen nach ihrer Religion rituell rein sind. Die Katholische Kirche als eine Trägerin solcher Einrichtungen kann deshalb den Muslimen, die sich in ihre Obhut begeben oder ihre Kinder in ihre Obhut geben, versuchen auf bestimmte Gebote Rücksicht zu nehmen um so ein Miteinander zu ermöglichen.
Der folgende Text informiert über die Speisegebote im Islam und die damit verbundenen Begriffe ḥarām und ḥalāl. Das religiöse Gesetz des Islam, die Scharia, kennt das Wort ḥarām für ausdrücklich verbotene und den Begriff ḥalāl für erlaubte Handlungen. Die beiden Begriffe beziehen sich auf viele unterschiedliche Bereiche des Alltags, in die die religiöse Praxis mit hineinspielt. Beispielsweise in zwischenmenschliche Beziehungen und Verhaltensweisen, vor allem aber auf die Speisevorschriften. Für die Speisevorschriften sind die Begriffe ḥarām und ḥalāldeshalb von so großer Bedeutung, weil sie festlegen, ob ein Nahrungsmittel rituell rein und deshalb für Muslime bedenkenlos zu verzehren ist, oder nicht.
Aufschluss über die verbotenen und erlaubten Lebensmittel geben die Heilige Schrift des Islam, der Koran, und die Sunna – also die gewohnten Handlungsweisen – des Propheten Muḥammad. Demnach ist es Muslimen untersagt, Schweinefleisch oder seine Nebenprodukte wie Gelantine, Raubtierfleisch und nicht regelgerecht geschlachtete Tiere zu verzehren und Alkohol zu trinken.
Besonders in öffentlichen Einrichtungen wie Kindergärten, Schulen oder Krankenhäusern ist folgendes wichtig zu wissen:
Vegetarische Lebensmittel sind solange ḥalāl, wie sie nicht mit unreinen Dingen (z.B. Blut oder toten Tieren) in Berührung gekommen sind, keine schädlichen oder berauschenden Bestandteile (z.B. Ethanol) enthalten oder durch ihren Konsum nicht die Rechte Anderer verletzt werden (z.B. wenn es sich um gestohlene Lebensmittel handelt).
Bei tierischen Lebensmitteln ist zu beachten:
· dass Meerestiere grundsätzlich erlaubt sind
· dass Schweinefleisch und alle Nebenprodukte vom Schwein (z.B. Gelantine) verboten sind
· dass jegliches Fleisch nur dann ḥalāl ist, wenn es nach islamischem Ritus geschlachtet wurde
· dass Alkohol (Ethanol) nicht verzehrt werden darf , weil es eine berauschende Wirkung hat, auch z.B in Form von Saucen, in denen Wein verarbeitet wurde.
Mittlerweile gibt es unterschiedliche Anbieter, die Lebensmittel für den Vertrieb im Einzelhandel oder sogar ganze Betriebe, beispielsweise in der Gastronomie, als ḥalāl zertifizieren.
Grundsätzlich gilt, dass Küchen und das in ihnen zubereitete Essen nicht automatisch ḥalāl sein müssen, weil das Essen vegetarisch ist. Sicherheitshalber sollte deshalb auf dieses Wort verzichtet und eine andere Bezeichnung gefunden werden.
Für Krankenhäuser gilt es besonders zu beachten, dass die Kapselhüllen herkömmlicher Medikamente aus Gelantine bestehen und auch anderes Material, das in Kliniken verwendet wird, verbotene Stoffe enthalten kann. Beispielsweise weist chirurgisches Nahtmaterial häufig tierische Bestandteile auf.
Auch in manchen Medikamenten oder Desinfektionsmittel ist Alkohol (Ethanol) vorhanden. In solchen Fällen ist es meist zulässig, diese zu verwenden, wenn möglich jedoch auf Alternativen ohne Alkohol zurückzugreifen.
Hilfreich kann bei intensiverer Auseinandersetzung folgendes Buch sein: Paula Schrode: Sunnitisch-islamische Diskurse zu Halal-Ernährung. Konstituierung religiöser Praxis und sozialer Positionierung unter Muslimen in Deutschland. Ergon, Würzburg 2010.