Luxemburg (KNA) Ein Asylantrag kann aufgrund von Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung abgelehnt werden. Das geht aus einem vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) am Dienstag veröffentlichten Urteil hervor. Die Richter in Luxemburg stellten klar, dass eine Ablehnung nicht nur ausgesprochen werden kann, wenn jemand “tatsächlich terroristische Handlungen” begeht. Asyl könne auch verweigert werden, wenn der Antragsteller an der “Anwerbung, Organisation, Beförderung oder Ausrüstung von Personen” beteiligt sei, die terroristische Handlungen begehen, planen oder vorbereiten, so der EuGH. Geklagt hatte ein Marokkaner in Belgien, der zuvor bereits für die Unterstützung an einer terroristischen Vereinigung verurteilt worden war. Das Gericht befand ihn unter anderem schuldig für die aktive Beteiligung an der Ausschleusung Freiwilliger in den Irak und das “betrügerische Überlassen” von Pässen. Der Marokkaner stellte einen Asylantrag, weil er fürchtete, nach der Verurteilung in Belgien von den marokkanischen Behörden als Islamist und Dschihadist eingestuft zu werden.
(KNA – rklnl-89-00010)