Frankfurt (KNA) Im Streit um den türkisch-islamischen Moscheeverband Ditib hält der GrünenPolitiker Volker Beck eine schnelle Trennung zwischen Ditib und türkischem Staat für wenig realistisch. “Das kann die Ditib letztlich nicht so schnell. 900 Imame aus eigener Tasche zahlen. Wie soll das gehen?”, sagte Beck der Zeitschrift “Frankfurter Allgemeine Woche” (Freitag). Eine organisatorische und finanzielle Trennung könne nur funktionieren, “wenn die Menschen in den Gemeinden vor Ort das Sagen haben und sich im Gegenzug auch selbst finanziell einbringen”. Das sei in wenigen Monaten nicht zu erreichen. Wolle man künftig in Deutschland muslimische Religionsgemeinschaften auf Augenhöhe mit den Kirchen, sei eine “Umgründung” unumgänglich, fügte der religionspolitische Sprecher der GrünenFraktion hinzu. Nötig seien religiöse Gemeinschaften von Muslimen in Deutschland. Das müssten die Muslime freilich selbst entscheiden, der Staat habe sich herauszuhalten. Laut Beck hat die Ditib “einen religio-ns-verfassungsrechtlichen Systemfehler”. Sie sei als Tochtergesellschaft der türkischen Religionsbehörde Diyanet dem türkischen Ministerpräsidenten unmittelbar unterstellt. “Ihre Aufgabe war es immer, die Religion im Sinne der jeweils Herrschenden und deren Interessen zu lenken.” Der Göttinger Kirchenrechtler Hans Michael Heinig bezeichnete eine Trennung der Ditib vom türkischen Staat als “verfassungsrechtlich geboten”. Nur so sei eine Zusammenarbeit künftig denkbar. In der Türkei sei der Islam Staatsreligion, so der Leiter des Kirchenrechtlichen Instituts der Evangelischen Kirche in Deutschland am Mittwoch in der “Frankfurter Allgemeinen Zeitung”. In Deutschland jedoch wäre eine Behörde wie Diyanet, das die Ditib steuernde Amt für Religiöse Angelegenheiten in der Türkei, verfassungswidrig. “Wenn Ditib-Imame als Instrumente innertürkischer Feindpolitik handeln, beruht das nicht bloß auf Missverständnissen. Hier verwirklicht sich eine in der Organisationsstruktur selbst angelegte Grundrechtsgefährdung, die den Verband aus rechtlicher Sicht als Kooperationspartner gegenwärtig disqualifiziert”, schreibt der Kirchenrechtler.
(KNA – rkmlq-89-00105)