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Bundesrat stimmt Gesetz zum Erscheinungsbild von Beamten zu

08. Mai 2021
Beamte, Bundesrat, Bundesregierung, Kippa, Kopftuch, öffentlicher Dienst

Berlin (KNA) Der Bundesrat hat am Freitag einem umstrittenen Gesetz zum Erscheinungsbild von Beamten zugestimmt. Kritiker hatten im Vorfeld an die Länderkammer appelliert, dies nicht zu tun, da sie befürchten, dass damit Verbote von religiösen Kleidungsstücken wie Kopftuch oder Kippa eingeführt werden könnten. Laut Gesetz können “religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds” künftig “eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen”.

Anlass der gesetzlichen Regelung, die im April ohne Aussprache vom Bundestag beschlossen worden war, war unter anderem der Fall eines Polizisten, der auch wegen seiner Tätowierungen als rechtsextrem und verfassungsfeindlich erkennbar war und deshalb aus dem Dienst entfernt werden sollte. Das Bundesverwaltungsgericht hatte angemahnt, eine gesetzliche Grundlage zum Erscheinungsbild von Beamten zu schaffen.

Thüringens Staatskanzleichef Benjamin-Immanuel Hoff (Linke) sagte, es gebe die Befürchtung, dass mit dem Gesetz ohne größere gesellschaftliche Debatte für Beamte auch das Verbot des Tragens eines Kopftuchs oder einer Kippa eingeführt werde. Der Staat müsse Beamten eine Möglichkeit geben, ihre religiöse Orientierung deutlich zu machen, meinte Hoff. Dies sei auch Teil der Bemühungen um Diversität im öffentlichen Dienst. Nötig sei eine intensivere Debatte über das Thema.

Die Bundesregierung hatte den Gesetzentwurf auch mit einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts von Anfang 2020 begründet und argumentiert, dass die staatliche Pflicht zur religiösen und weltanschaulichen Neutralität auch für Beamte bei Ausübung ihres Dienstes bestehe.

“Den jeweiligen obersten Dienstbehörden wird durch das vorliegende Gesetz die Möglichkeit geschaffen werden, auch das Tragen von religiös oder weltanschaulich konnotierten Formen des Erscheinungsbilds bei Ausübung des Dienstes oder bei Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug einzuschränken oder zu untersagen”, hieß es in der Begründung.

© KNA

Beitragsbild: Thomas Ulrich via Pixabay

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