Düsseldorf (KNA) Kurz vor einer wichtigen Gerichtsentscheidung über den islamischen Religionsunterricht an NRW-Schulen haben Islamwissenschaftler und Vertreter der Landesregierung klar Stellung bezogen.
“Ich unterstütze prinzipiell den Vorstoß des Zentralrats der Muslime und des Islamrats, als Religionsgemeinschaften anerkannt zu werden. Es wäre allerdings fatal, wenn nur Verbände mit einem bestimmten Islamverständnis in diese Position kommen”, sagte Mouhanad Khorchide, Leiter des Zentrums für Islamische Theologie an der Universität Münster, der “Rheinischen Post” (Samstag). Es müssten auch Verbände wie etwa der Liberal-Islamische Bund als Religionsgemeinschaft anerkannt werden. Grundsätzlich dürften nur solche Verbände als Religionsgemeinschaften anerkannt werden, die einen aufgeklärten und weltoffenen Islam verträten und sich für die Beheimatung der Muslime in Deutschland engagierten.
Am 9. November wird der Zeitung zufolge das Oberverwaltungsgericht Münster über eine Klage des Zentralrats der Muslime und des Islamrats verhandeln, wenig später wird mit einer Entscheidung gerechnet. Die beiden Verbände wollen als Religionsgemeinschaft anerkannt werden, um künftig stärker auf den islamischen Religionsunterricht in den Schulen Einfluss nehmen zu können.
Der Islam-Unterricht in NRW steht zurzeit unter der Schulaufsicht des Landes. Dabei berät sich das NRW-Schulministerium – analog zu den Kirchen im christlichen Religionsunterricht – mit einem Beirat, in dem Vertreter verschiedener Islamverbände sitzen. “Diese schulgesetzlich verankerte Mitwirkung ist zu begrüßen. Ich setze auf eine weiterhin konstruktive Zusammenarbeit mit den in den Beirat berufenen Vertreterinnen und Vertretern der islamischen Verbände sowie aus Wissenschaft und Religionspädagogik”, sagte dazu NRW-Schulministerin Yvonne Gebauer (FDP).
Integrationsstaatssekretärin Serap Güler (CDU) äußerte sich kritisch zur bevorstehenden Gerichtsentscheidung: “Ich hätte ein Problem damit, wenn diese beiden Verbände als Religionsgemeinschaften anerkannt würden.” (KNA – rlkml-89-00003)