OVG Münster urteilt über Anerkennung als Religionsgemeinschaft Von Johannes Schönwälder (KNA) Münster (KNA)
Ein fast 20 Jahre währender Rechtsstreit zwischen Islamverbänden und dem Land Nordrhein-Westfalen geht am Donnerstag voraussichtlich zu Ende. Das Oberverwaltungsgericht Münster (OVG) entscheidet dann in einem Revisionsverfahren, ob der Zentralrat der Muslime und der Islamrat für die Bundesrepublik Deutschland als Religionsgemeinschaften anzusehen sind. Beide Dachverbände hatten 1998 mit einer Klage gegen das Land die Einführung des islamischen Religionsunterrichts als ordentliches Lehrfach an öffentlichen Schulen gefordert.
Die Anerkennung als Religionsgemeinschaft ist eine Voraussetzung dafür. Der Entscheidung von Münster werden Auswirkungen auf die Gestaltung des derzeitigen islamischen Religionsunterrichts an NRW-Schulen zugesprochen. In einem ersten Verfahren hatte das Verwaltungsgericht Düsseldorf 2001 den Anspruch der Islamverbände gegenüber dem Land NRW zurückgewiesen, einen Religionsunterricht nach von ihnen benannten Grundsätzen einzuführen. Diese Auffassung bestätigte in der Berufung 2003 auch das OVG Münster. Die Rechtsgrundlage für die Forderung nach islamischem Religionsunterricht sei nicht erfüllt, da die klagenden Dachverbände keine Religionsgemeinschaften seien, hieß es damals. Beide Dachverbände bestünden ausschließlich oder überwiegend aus islamischen Organisationen auf örtlicher oder überörtlicher Ebene. 2005 hob dann das in der Revision angerufene Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig das OVG-Urteil auf und verwies den Fall nach Münster zurück.
Die Richter dort sollten klären, ob und unter welchen Bedingungen Islamrat und Zentralrat doch als Religionsgemeinschaften anzusehen sind. Dass es sich bei ihnen um eingetragene Vereine und keine Vereinigungen von natürlichen Personen handele, reiche als Ausschlussgrund nicht aus. Auch dass in den Verbänden keine umfassende Pflege religiöser Angelegenheiten stattfinde, sahen die Leipziger Richter anders. Das Grundgesetz räume den Religionsgemeinschaften einen Rechtsanspruch gegen den Staat auf Einführung von Religionsunterricht ein, führte das OVerwG damals aus. Unter Religionsgemeinschaft sei dabei ein Verband zu verstehen, “der die Angehörigen eines Glaubensbekenntnisses oder mehrerer verwandter Glaubensbekenntnisse zur allseitigen Erfüllung der durch das gemeinsame Bekenntnis gestellten Aufgaben zusammenfasst”.
Weil das Glaubensbekenntnis eine höchstpersönliche Angelegenheit sei, müsse eine Gemeinschaft zwar auf natürliche Personen zurückzuführen sein, um als Religionsgemeinschaft angesehen zu werden. Diese Voraussetzung könne aber auch bei einer Dachverbandsorganisation erfüllt sein. Für Donnerstag wird nach Auskunft des OVG ein Urteil in der Sache erwartet. Sollten die Islamverbände Anspruch auf Anerkennung als Religionsgemeinschaft erhalten, bekämen ihre Stimmen bei der Ausgestaltung des Islamunterrichts an derzeit rund 230 Schulen in NRW ein neues Gewicht.
Er wurde 2012 unter Aufsicht des Landes eingeführt. Derzeit werden Form und Inhalt durch einen Beirat bestimmt, dem Vertreter verschiedener Islamverbände und des Schulministeriums angehören. Der Beirat erteilt auch die Lehrerlaubnis für die Pädagogen. Die Übergangslösung gilt zunächst bis 2019. Experten gehen davon aus, dass die Islamverbände als Religionsgemeinschaften analog zu den Kirchen die Gestaltung des Religionsunterrichtes selbst bestimmen können.
(KNA – rllkr-89-00150)