Berlin (KNA) Der UN-Sonderberichterstatter für Religions- und Weltanschauungsfreiheit, Heiner Bielefeldt, hat Forderungen von AfD-Funktionären nach einem Asyl-Stopp für Muslime als “unerträg-lich” bezeichnet. Dies sei “völlig unvereinbar mit dem Recht auf Religionsfreiheit”, sagte Bielefeldt am Donnerstag der Katholischen Nachrichten-Agentur (KNA) in Nürnberg. “Solche populistischen Töne vergiften das Klima und können auch den Konsens in Sachen Religionsfreiheit gefährden”, warnte der Inhaber des Lehrstuhls für Menschenrechte der Universität Erlangen-Nürnberg.
Während besonders im Nahen Osten die Religionsfreiheit durch Gewalt und religiösen Fanatismus gefährdet sei, sehe er im Westen die Gefahr, dass das Verständnis für die existenzielle Bedeutung, die Religion für viele Menschen hat, abnehme. Dies könne auf Dauer die Wertschätzung für das Recht der Religionsfreiheit unterminieren.
Nach den jüngsten Anschlägen in Deutschland hatte der AfD-Bundessprecher Jörg Meuthen die Forderung seines Parteikollegen Alexander Gauland nach einer Einschränkung des Asylrechts für Muslime unterstützt. Meuthen räumte am Donnerstag im Deutschlandfunk ein, dass das nach ge-genwärtiger Rechtslage nicht machbar sei. Die Politik müsse aber auf das herrschende Chaos und die Bedrohungslage reagieren.
Auf die Frage, ob damit nicht gegen das Diskriminierungsverbot von Religionen verstoßen werde, sagte Meuthen, es sei möglich, Regulierungen der Religionsfreiheit vorzunehmen, wenn sie zu ande-ren Grundrechten in Konflikt gerieten. Die Religionsfreiheit sei “kein Super-Grundrecht”.
Der stellvertretende AfD-Chef Alexander Gauland hatte eine Aussetzung des Asylrechts für Muslime ins Gespräch gebracht, bis alle hier lebenden Asylbewerber registriert seien. “Wir können es uns aus Sicherheitsgründen nicht mehr leisten, noch mehr Muslime unkontrolliert nach Deutschland einwan-dern zu lassen”, sagte der stellvertretende AfD-Vorsitzende am Mittwoch.
Ein Sprecher des Innenministeriums erklärte, das Asylrecht abhängig von der jeweiligen Religions-zugehörigkeit anzuwenden, sei allein schon “mit unserem Verständnis der Religionsfreiheit schlicht-weg nicht vereinbar”.
(KNA – qkrms-89-00070)