Vor 20 Jahren: Baden-Württemberg gegen Kopftuch im Schuldienst. Von Christoph Arens (KNA).
Bonn (KNA) Der Zentralrat der Muslime war entsetzt: “Die Folgen sind unübersehbar groß.” Es handele sich faktisch um ein Berufsverbot für praktizierende Muslimas. Die Ursache des Aufschreis: Vor 20 Jahren, am 13. Juli 1998, beschloss das Oberschulamt Stuttgart, die deutsche muslimische Lehrerin Fereshta Ludin wegen ihres Kopftuches nicht in den Schuldienst des Landes BadenWürttemberg zu übernehmen.
Das Kopftuch – ein Symbol der Unterdrückung der Frau oder ein Zeichen religiöser Selbstbestimmung? Der Fall der Pädagogin afghanischer Herkunft löste eine hochemotionale Auseinandersetzung über das Kopftuch und religiöse Symbole in Schulen, Kindergärten und Gerichtssälen aus. Bis heute befasst die Kopfbedeckung die Gerichte.
Für die damalige Landeskultusministerin Annette Schavan (CDU) war es eine heikle Abwägung: Auf der einen Seite standen Religionsfreiheit und das Recht auf freie Religionsausübung; auf der anderen Seite stand das Erziehungsrecht der Eltern und das Recht der Schüler, in der Schule nicht ungewollt weltanschaulich-religiösen Einflüssen ausgesetzt zu sein. Hinzu kommt das Neutralitätsgebot des Staates. Heikel war der Konflikt für die engagierte Katholikin Schavan zusätzlich, weil auch die Tracht katholischer Ordensleute in kirchlichen Schulen ins Visier geriet.
Die Ministerin begründete ihr Nein zum Kopftuch schließlich damit, dass Mädchen in muslimischen Familien wieder zum Tragen des Kopftuches gezwungen würden, um sich kulturell abzugrenzen. Wer als Lehrer arbeite, müsse die Wirkung des Kopftuchs auf muslimische Mädchen berücksichtigen. Ludin empfand das als stigmatisierend: “Der Staat übernahm den Deutungsanspruch, was das Kopftuch bedeutet”, kritisierte sie kürzlich im Rückblick. Sie selbst trage das Kopftuch aus einem religiösen Grund, außerdem gebe es ihr Ruhe, Gelassenheit und Glück.
Die 1972 in Kabul geborene Pädagogin begab sich auf den Gang durch die Gerichtsinstanzen. 2003 entschied das Bundesverfassungsgericht, dass das Tragen eines Kopftuchs ohne gesetzliche Grundlage nicht verboten werden könne. Eigentlich ein Sieg für Ludin. Doch in der Folge führten acht Bundesländer Verbotsregelungen für Kopftücher an staatlichen Schulen ein. 2015 gelangte der Streit nochmals nach Karlsruhe – diesmal mit einer aus Sicht von Ludin positiveren Entscheidung: Die Richter lehnten ein pauschales Kopftuchverbot an Schulen ab. Ein Verbot sei nur dann möglich, wenn die Kopfbedeckung eine konkrete Gefahr für den Schulfrieden bedeute.
Das Thema beschäftigt die Gerichte bis heute; sie entscheiden dabei sehr unterschiedlich: Anfang 2017 etwa sprach das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg einer Frau, die wegen des Kopftuchs als Lehrerin abgelehnt worden war, Schadensersatz zu. Im Mai 2018 wies das Arbeitsgericht Berlin die Klage einer Muslimin ab, die an einer Grundschule mit Kopftuch unterrichten wollte. Begründung: das seit 2005 in Berlin geltenden Neutralitätsgesetz.
Ausgeweitet hat sich der Streit auch auf Kindergärten und Gerichtssäle: 2017 verabschiedete BadenWürttemberg als erstes Bundesland ein Gesetz zur Neutralität von Richtern und Staatsanwälten. Zwar ist darin allgemein von sichtbaren religiösen Kleidungsstücken und religiösen Symbolen die Rede. Doch Hintergrund des Gesetzes war die Entscheidung eines Augsburger Gerichts, das bayerischen Rechtsreferendarinnen im Sitzungsdienst das Tragen von Kopftüchern erlaubte. Auch Hessen hat Rechtsreferendarinnen das Tragen eines Kopftuchs aus religiösen Gründen verboten. Eine Klage gegen die Regelung liegt derzeit beim Bundesverfassungsgericht.
Ludin weigert sich bis heute, im Unterricht ihr Kopftuch abzunehmen. In Berlin-Kreuzberg unterrichtet sie an einer staatlich anerkannten islamischen Grundschule, die zur Islamischen Föderation Berlin gehört. In einem Offenen Brief, den der “Tagesspiegel” im Februar veröffentlichte, erklärte sie, es sei bedrohlich, wenn eine Gesellschaft in ein Tuch derart viel projiziere, “dass die Trägerin nicht mehr als Mensch wahrgenommen wird”. Sie wolle “in Würde leben und arbeiten, als Teil der Gesellschaft gleichberechtigt und gleichgestellt mitwirken. Auf Augenhöhe”.
(KNA – skrll-89-00061)