Münster (KNA) Zwei Kopftuch tragende muslimische Lehrerinnen müssen nicht vom Land Nordrhein-Westfalen entschädigt werden. Das entschied das Oberverwaltungsgericht für das Land NordrheinWestfalen (OVG) am Montag in Münster in einem Berufungsverfahren. Eine Benachteiligung bei der Stellenbesetzung liege nicht vor, hieß es. Das Gericht bestätigte damit ein Urteil des Verwaltungsgerichts Köln in erster Instanz, wonach die religiöse Überzeugung nicht Grund für die Abweisung war.
Geklagt hatten zwei Lehrerinnen aus Köln und Marburg. Sie begehrten Entschädigung nach dem 2006 in Kraft getretenen Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz. Die Frauen hatten argumentiert, sie seien aufgrund des vom Bundesverfassungsgericht 2015 für verfassungswidrig erklärten pauschalen “Kopftuchverbots” des Landes NRW nicht ins Beamtenverhältnis aufgenommen worden.
Das sah das Münsteraner Gericht am Montag anders. Zur Urteilsbegründung hieß es im Fall der Kölner Lehrerin, diese habe sich nach dem Referendariat 2007 und später zwar teilweise erfolglos beworben. Es fehlten aber jegliche Indizien dafür, dass sie wegen des Kopftuchs nicht in den Schuldienst und ins Beamtenverhältnis übernommen wurde. Ebenfalls sei nicht festzustellen, dass das Land NRW überhaupt davon gewusst habe, dass sie aus religiösen Gründen Kopftuch trage. Der Marburger Lehrerin stehe keine Entschädigung zu, da sich die Benachteiligungshandlung 2004 und 2005 und somit vor Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes ereignet habe. Ein zusätzlicher Haftungsanspruch scheide mangels Schadens aus, so das Gericht. Die Frau war laut Angaben 2015 verbeamtet worden.
Das OVG ließ laut Angaben keine Revision gegen das Urteil zu. Dagegen ist Nichtzulassungsbeschwerde möglich, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheiden müsste.
(KNA - tlkkr-89-00100)