Wien (KNA) Der österreichische Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat am Freitag das seit einem Jahr bestehende Kopftuchverbot an Grundschulen aufgehoben. Das berichtet die Presseagentur Kathpress (Freitag). Das umstrittene Gesetz war von der damaligen ÖVP-FPÖ-Regierung beschlossen worden. Die Regelung greife eine bestimmte Religion, den Islam, ohne nähere Begründung heraus, was dem Gebot der religiösen und weltanschaulichen Neutralität des Staates widerspreche, begründeten die Verfassungsrichter ihre Entscheidung.
Ihr Präsident Christoph Grabenwarter erläuterte, der Gleichheitsgrundsatz in Verbindung mit dem Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit begründe das Gebot der religiösen und weltanschaulichen Neutralität des Staates. Zwar beziehe sich das gesetzliche Verbot nicht ausdrücklich auf das Tragen eines islamischen Kopftuchs. In den Materialien zum Schulunterrichtsgesetz komme aber die Absicht des Gesetzgebers zum Ausdruck, dass konkret das Tragen eines islamischen Kopftuchs untersagt werden soll. Daher habe auch der Verfassungsgerichtshof das Gesetz, das mehrere Interpretationsvarianten zulasse, so interpretiert.
Mit dem Kopftuchverbot werde “islamische Herkunft und Tradition als solche ausgegrenzt”, kritisiert der Gerichtspräsident. Das Verbot des islamischen Kopftuchs, das “punktuell eine einzige religiös oder weltanschaulich begründete Bekleidungsvorschrift herausgreift”, stigmatisiere “gezielt eine bestimmte Gruppe von Menschen”.
Verlangt hatten die Aufhebung des Kopftuchverbots zwei Kinder und deren Eltern, die im Sinne der sunnitischen bzw. schiitischen Rechtsschule des Islam erzogen werden. Sie sehen darin einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Religionsfreiheit und religiöse Kindererziehung sowie eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes, weil der Hidschab verboten sei, die jüdische Kippa oder die Patka der Sikhs aber nicht. – Die Österreichische Bischofskonferenz hatte das Kopftuchverbot noch vor seinem Inkrafttreten als “wenig wünschenswert” bezeichnet.
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Beitragsbild: © VfGH/Katharina Fröschl-Roßboth