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Gericht: Muslimischer Al-Nur-Kindergarten in Mainz bleibt zu

26. Januar 2022
Islamisten, Muslimbrüder, Salafismus

Koblenz (KNA) Der muslimische Al-Nur-Kindergarten in Mainz bleibt geschlossen. Das Landessozialamt habe die Betriebserlaubnis zu Recht widerrufen, entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz in Koblenz in einem am Dienstag veröffentlichten Beschluss. Das vom Trägerverein des Kindergartens nach dem Eilverfahren fortgeführte Hauptsacheverfahren blieb nun ebenfalls ohne Erfolg.

Das Oberverwaltungsgericht bestätigte seine bereits im Eilverfahren getroffenen Ausführungen von 2019, wonach das Wohl der in der Einrichtung betreuten Kinder gefährdet sei. Damals befand das OVG, der Trägerverein des Kindergartens habe nicht die nötigen Maßnahmen ergriffen, “um einem Abgleiten der betreuten Kinder in eine religiös geprägte Parallelgesellschaft vorzubeugen”. Der Trägerverein habe im räumlichen Umfeld des Al-Nur-Kindergartens Personen auftreten lassen, die islamistische Auffassungen verträten. Ob der Verein selbst als islamistisch, salafistisch oder den Muslimbrüdern nahe stehend einzustufen sei, könne dahinstehen, so das OVG in seiner Eilentscheidung 2019.

Der “Arab Nil-Rhein Verein” hatte 2008 die Erlaubnis für den Betrieb des Al-Nur-Kindergartens erhalten. Dabei wurde ihm die Auflage erteilt, die interkulturelle Erziehung durch regelmäßige Kontakte mit anderen Kindergärten und Religionsgemeinschaften zu unterstützen und mit anderen Kindergärten zusammenzuarbeiten. Außerdem sei ein wissenschaftlicher Beirat zu errichten.

Im Februar 2019 widerrief das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung (LSJV) die Betriebserlaubnis. Es seien immer mehr Sachverhalte bekannt geworden, die zeigten, dass der Verein eine enge Verbindung zur Muslimbruderschaft und eine erhebliche Nähe zu salafistischen Bewegungen habe. Im Hauptsacheverfahren hatte das Verwaltungsgericht dann die Klage des Vereins zurückgewiesen. Das OVG bestätigte nun diese Entscheidung. Es bestünden “keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils”.

© KNA

Beitragsbild: qimono via Pixabay

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