Es erhitzte vor rund sieben Jahren die Gemüter: Wie umgehen mit Kinderehen etwa bei geflüchteten Paaren? Im vergangenen Jahr verlangte das Verfassungsgericht eine Nachbesserung zum verabschiedeten Gesetz.
Berlin (KNA) Die Bundesregierung weiß derzeit noch nicht, wie sie die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes zum Umgang mit Kinderehen umsetzen will. Der Diskussionsprozess hierzu sei noch nicht abgeschlossen, schreibt sie in einer am Dienstag veröffentlichten Antwort auf eine Kleine Anfrage der Unionsfraktion. Das Bundesverfassungsgericht hatte Ende März 2023 eine Regelung im 2017 verabschiedeten Gesetz „zur Bekämpfung von Kinderehen“ für verfassungswidrig erklärt und dem Gesetzgeber aufgegeben, bis 30. Juni 2024 eine Neuregelung zu verabschieden.
Laut derzeitigem Gesetz ist es nicht mehr möglich zu heiraten, wenn mindestens ein Partner bei der Trauung jünger als 18 Jahre alt ist. Bereits geschlossene Ehen, bei denen mindestens ein Partner unter 16 Jahren ist, werden als nichtig eingestuft und sind damit ungültig. Bei 16- und 17-Jährigen wird die Ehe in der Regel aufgehoben. Ausnahmen sind bei dieser Altersgruppe aber möglich. Hintergrund für das Gesetz war es, dass durch eine stärkere Zuwanderung auch mehr Ehepaare ins Land gekommen sind, bei denen ein Partner – in der Regel die Frau – noch minderjährig ist.
Das Bundesverfassungsgericht hatte im vergangenen Jahr entschieden, dass das Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen mit dem Grundgesetz unvereinbar sei; es fehle an weitergehenden Regelungen, wenn der Staat eine solche Verbindung für nichtig hält. Als Beispiele nannte der Erste Senat Unterhaltsansprüche und eine Klärung der Möglichkeiten, eine solche Ehe nach der Volljährigkeit wirksam führen zu können.
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