• Impressum
  • Datenschutzerklärung
  • Kontakt
  • Anfahrt
ENFRARABESITTU

So erreichen Sie uns: +49 69 726491

Facebook
  • CIBEDO
    • Aktuelles
    • Geschichte
    • Aufgaben
    • Mitarbeiter
    • Weiteres über CIBEDO
      • Presse / Medien
      • Flyer
      • Unser Logo
  • Aktuelle Meldungen
  • Bibliothek
    • Online Katalog
  • Informationen
    • CIBEDO Newsletter
    • CIBEDO-Publikationen
      • CIBEDO-Beiträge
      • CIBEDO-Schriftenreihe
      • Archiv CIBEDO-Beiträge
      • Archiv CIBEDO-Texte
      • Archiv CIBEDO-Dokumentationen
      • Literaturhinweise
    • Kirchliche Dokumente
    • Institutionen im Dialog
    • Weitere Materialien & Informationen
      • Häufige Fragen zum Dialog
      • Weitere wichtige Themen
      • Was ist…? – Stichworte zu Islam & Dialog
    • Links
  • Veranstaltungen
    • Kalender
    • Dialogempfang (25. März 2022)
    • 40 Jahre CIBEDO
    • Dialogempfang (29. März 2019)
    • Kurse & Tagungen
  • Kontakt
    • Impressum
    • Datenschutzerklärung
    • Anfahrt

Kopftuchstreit wird beim Europäischen Gerichtshof verhandelt

31. Januar 2019
Europäischer Gerichtshof, Kopftuch

Erfurt (KNA) Die Frage, ob private Unternehmen ihren Angestellten das Tragen großflächiger religiöser Symbole grundsätzlich untersagen können, bleibt weiter offen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) fällte dazu am Mittwoch in Erfurt kein Urteil. Stattdessen wandte es sich in seinem Beschluss an den Europäischen Gerichtshof (EuGh) in Luxemburg. Dieser solle in einer Vorabentscheidung zunächst Fragen zur Auslegung des Unionsrechts klären.

Der Zehnte Senat des BAG setzte das Verfahren um das Kopftuch-Verbot, das die Drogeriemarktkette Müller einer Angestellten erteilt hatte, bis zur Antwort aus Luxemburg aus. Die Gerichtssprecherin geht davon aus, dass es etwa anderthalb Jahre dauern wird, bis das Verfahren in Erfurt fortgesetzt wird. Die Rechtsvertreter der Drogeriemarktkette zeigten sich erfreut über die Entscheidung des Gerichts.

In dem Revisionsverfahren geht es um eine muslimische Arbeitnehmerin, die als Verkaufsberaterin und Kassiererin bei dem Unternehmen tätig war. Nach ihrer Rückkehr aus der Elternzeit trug sie – anders als zuvor – ein Kopftuch. Sie erfüllt damit ein islamisches Bedeckungsgebot, das sie als zwingend empfindet.

Das Unternehmen untersagte ihr 2016, “auffällige großflächige religiöse, politische und sonstige weltanschauliche Zeichen” am Arbeitsplatz zu tragen. Die Drogerie berief sich dabei auf die betriebliche Kleiderordnung. Die Verkäuferin sieht darin eine unzulässige Diskriminierung. In erster und zweiter Instanz gaben die Gerichte der Frau recht.

Die Bundesrichter stellten nun fest, dass sie es für “noch nicht ausreichend geklärt” halten, inwieweit die Religionsfreiheit eines Arbeitnehmers eine Rolle spielen kann bei der Prüfung, ob der Arbeitgeber eine allgemeine Regel erlassen darf, die generell jedes Tragen eines religiösen oder weltanschaulichen Zeichens verbietet.

Der EuGh hatte 2017 in einem ähnlich gelagerten Fall entschieden, dass die in der Europäischen Grundrechts-Charta verankerte unternehmerische Freiheit es unter bestimmten Bedingungen rechtfertigt, solch eine Regel aufzustellen. Nach Ansicht der Erfurter Richter stellt sich aber die Frage, ob dies noch einmal gegen die Religionsfreiheit der Arbeitnehmer abgewogen werden muss.

Die Vorsitzende Richterin unterstrich, für die Auslegung des Unionsrechts sei vorrangig der EuGh zuständig. “Ein letztinstanzliches Gericht wie das Bundesarbeitsgericht muss ihn anrufen, wenn es Zweifel daran hat, wie das Recht der EU auszulegen ist.” Im vorliegenden Fall gebe es einen Konflikt zwischen der im europäischen Recht festgeschriebenen unternehmerischen Freiheit und dem Grundrecht der Arbeitnehmerin auf freie Religionsausübung. Eine weitere Frage sei, ob die Religionsfreiheit auf Grundlage des europäischen Rechts überhaupt der unternehmerischen Freiheit gegenübergestellt werden könne, so die Richterin. Zudem müsse geklärt werden, nach welchen Kriterien einem der beiden Rechte ein Vorzug eingeräumt werden könne. Dabei geht nicht zuletzt um das Verhältnis von Unionsrecht und nationalem Verfassungsrecht.

(KNA - tklnk-89-00124)
Foto: Capri23auto/Pixabay
Über den Autor
Teilen

Aktuelle Nachrichten

  • Bischof warnt vor Massenhinrichtung in Saudi-Arabien
  • Nürnberger Koran künftig in Mekka ausgestellt
  • Heimspiel vor dem Heimflug – Leo XIV. beendet intensive Afrikareise
  • Papst Leo XIV. in Kamerun: Appelle gegen Krieg und Ausplünderung
  • Bischof Meier: Radikaler Islam in Bosnien nicht auf dem Vormarsch
  • Wenn Religion den Krieg befeuern soll
  • CIBEDO-Beiträge 1/2026 sind erschienen

Themen

AfD Antisemitismus Berlin CDU Christen Christentum Cibedo Deutsche Bischofskonferenz Deutschland Dialog Ditib Flüchtlinge Frieden Indonesien Interreligiöser Dialog interreligiöses Zusammenleben Irak Islam Islamismus Israel Jerusalem Judentum Katholisch Kirche Kopftuch Kopftuchverbot Menschenrechte Moschee Muslime Myanmar NRW Pakistan Papst Papst Franziskus Politik Ramadan Religion Religionsfreiheit Rohingya Syrien Terrorismus Türkei Vatikan Zentralrat der Muslime Ägypten

»Mit Klugheit und Liebe« (NA 2) ist die Übersetzung des Arabischen in unserem Logo und umschreibt die Haltung der katholischen Kirche im interreligiösen Dialog.

Anfahrt

CIBEDO Aktuelles

CIBEDO-Beiträge 1/2026 sind erschienen
31. März 2026
Bischöfe empfangen Musliminnen und Muslime - Frieden im Fokus
27. März 2026

Nachrichten

Bischof warnt vor Massenhinrichtung in Saudi-Arabien
08. Mai 2026
Nürnberger Koran künftig in Mekka ausgestellt
29. Apr. 2026
Telefon: +49 69 726491 // E-Mail: info [at] cibedo [punkt] de
Copyright © 2020 Christlich-Islamischer Dialog - CIBEDO e. V. Alle Rechte vorbehalten.