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Erleichterung über Verfassungsentscheid zur Kultusfreiheit

10. Dezember 2019
Evangelisch, islamische Verbände, Kultusfreiheit, Norditalien, Rom, Verfassungsentscheid
Bild: Pixabay

Rom (KNA) Mit Erleichterung haben evangelische und islamische Verbände in Norditalien am Freitag laut Medienberichten auf eine Entscheidung des Verfassungsgerichts in Rom reagiert. Dem Urteil zufolge widerspricht ein Gesetz der Region Lombardei von 2015 teilweise dem Grundrecht auf Religionsfreiheit. Das regionale Gesetz machte die Baugenehmigung eines beliebigen Gotteshauses davon abhängig, dass es in der Gemeinde einen “Plan für religiöse Einrichtungen” gibt, der zusammen mit dem kommunalen Bebauungsplan angenommen werden sollte.

“Wegen dieses Gesetzes sind uns 27 Kirchen geschlossen worden, ein enormer Schaden für unsere Gemeinschaft”, wird der Vorsitzende der Nationalen Evangelischen Konferenz, Riccardo Tocco, zitiert. Der Vorsitzende des “Islamischen Kulturhauses” in Mailand, Benaissa Bounegab, nannte das Urteil “einen Schritt zur Normalität”. Die Richter hätten “sehr weise gehandelt und Klarheit geschaffen, dass in der Lombardei die Kultusfreiheit eingeschränkt worden ist”.

Wie das Verfassungsgericht am Donnerstag erklärte, gebe es eine einschränkende Voraussetzung wie den “Plan für religiöse Einrichtungen” (PAR) für kein anderes öffentliches Bauvorhaben, etwa Turnhallen, Schwimmbäder oder Einkaufszentren. Tatsächlich habe das Gesetz seither die Eröffnung eines jeden Gotteshauses blockiert, weil Gemeinden mit wenigen Ausnahmen den PAR nicht genehmigten.

Demgegenüber fordere Artikel 19 der Italienischen Verfassung, das der Bau und die Öffnung von Kultusorten wie Kirchen, Moscheen und Synagogen zu erleichtern ist, und daher nicht von kommunalen Planungsvorschriften abhängen dürfe.

Der Gouverneur der Lombardei, Attilio Fontana, reagierte auf das Urteil mit dem Hinweis, man wolle weiter “die Prinzipien der Sicherheit für die Bürger” verfolgen. Der Chef der Lega, Matteo Salvini, reagierte mit Unverständnis.

© KNA. Alle Rechte vorbehalten. (KNA - tlmkq-89-00159)
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