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Parteitag der NRW-CDU debattiert über Kopftuchverbot für Kinder

11. Juni 2018
Kopftuchverbot

Düsseldorf (KNA) Der Landesparteitag der nordrhein-westfälischen CDU wird sich an diesem Wochenende in Bielefeld mit einem Kopftuchverbot für Kinder beschäftigen. Die Frauen-Union habe einen entsprechenden Antrag eingebracht, bestätigte am Freitag eine Sprecherin der Landes-CDU. Darin wird die CDU-Landtagsfraktion aufgefordert, die gesetzlichen Grundlagen eines Kopftuchverbots für Mädchen im religionsunmündigen Alter zu prüfen. Das Verbot soll dem Antrag zufolge in allen Kindergärten und Schulen des bevölkerungsreichsten Bundeslandes gelten.

Die Antragskommission hat den 600 Delegierten des Parteitages nach Angaben der Sprecherin die Annahme dieses Antrags empfohlen. Bereits im Vorfeld des Bielefelder Landesparteitags hatte sich der Landeschef der NRW-CDU, Ministerpräsident Armin Laschet, für ein Kopftuchverbot für Kinder ausgesprochen. Er unterstützte damit einen Vorschlag seiner Integrations-Staatssekretärin Serap Güler (CDU), die einen Vorstoß für ein gesetzliches Kopftuchverbot in Kindergärten und Grundschulen unternommen hatte. Entsprechende Regelungen werden derzeit im NRW-Integrationsministerium geprüft.

Das Tragen des Kopftuchs bei Heranwachsenden sei “nicht selten mit Zwang des familiären Umfeldes” verbunden, heißt es in dem Antrag. Darauf müsse der Staat mit einem Kopftuchverbot garantieren, “um die freie Entfaltung von Mädchen garantieren zu können.” Das Tragen eines Kopftuchs für Mädchen vor der Pubertät sei im Islam nicht vorgeschrieben. Deshalb könne das Kopftuch bei Kindern nicht als religiöses Symbol gewertet und mit anderen religiösen Symbolen gleichgesetzt werden.

Im Gegensatz zu Kindern wollen die Christdemokraten das Kopftuch bei erwachsenen Frauen “als festen Bestandteil ihres Glaubens anerkennen”. Jede Frau solle selber entscheiden, wie sie ihren Glauben und ihre Weltanschauung vertreten wolle. Hier bekenne sich die CDU zur grundgesetzlich garantierten Religionsfreiheit. Diese habe aber dort ihre Grenzen, wo sie die Rechte anderer verletze oder gegen die verfassungsmäßige Ordnung verstoße.

(KNA – skqks-89-00145)

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