Von Norbert Demuth (KNA)
Karlsruhe/Wiesbaden (KNA) Im Rechtsstreit um den islamischen Religionsunterricht in Hessen hat der Moscheeverband Ditib einen Etappenerfolg erzielt. Das Bundesverfassungsgericht entschied, dass der Ditib Landesverband Hessen – der bislang erfolglos gegen die Aussetzung seines Islam-Unterrichts klagte – in einem neuen Eilverfahren seine Einwände darlegen kann. Der Beschluss wurde am Freitag veröffentlicht.
Im bisherigen Verfahren hatten Verwaltungsgerichte die Anträge gegen den Stopp des in Kooperation mit Ditib erteilten Islam-Unterrichts als “unzulässig” abgewiesen. Dadurch sei der Ditib-Landesverband in seinem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz verletzt worden, so das Verfassungsgericht. Eine Verfassungsbeschwerde des Ditib-Landesverbandes war damit erfolgreich. Das Verwaltungsgericht Wiesbaden muss nun neu über die Sache entscheiden.
Am 28. April 2020 hatte das hessische Kultusministerium angekündigt, den seit 2013 in Zusammenarbeit mit Ditib erteilten islamischen Religionsunterricht zum Ende des Schuljahres 2019/2020 “auszusetzen”. Das Ministerium hatte Zweifel an der Unabhängigkeit des Ditib-Verbandes vom türkischen Staat. Bereits seit dem Schuljahr 2019/2020 läuft in Hessen stattdessen der Schulversuch eines bekenntnisfreien, rein staatlichen Islamunterrichts ohne Kooperation mit einer Religionsgemeinschaft.
Der Ditib-Landesverband wollte beim Verwaltungsgericht Wiesbaden erwirken, dass das Land vorerst dazu verpflichtet werden sollte, die Kooperation mit Ditib fortzusetzen. Das Verwaltungsgericht und der Hessische Verwaltungsgerichtshof sahen den Antrag aber als nicht zulässig an.
Das Bundesverfassungsgericht bemängelte, dass damit dem vorläufigen Rechtsschutz für Ditib “jede Effektivität genommen” worden sei. Dem Moscheeverband gehe es außerdem “offensichtlich” nicht darum, dass in Hessen Schulunterricht über den Islam ausschließlich in Kooperation mit ihm erfolgen dürfe, so die Karlsruher Richter. Der Ditib-Verband wende sich “allein gegen die Ersetzung des bisherigen, in Kooperation mit ihm eingerichteten und angebotenen islamischen Religionsunterrichts durch einen in staatlicher Regie durchgeführten Islamunterricht”.
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