Berlin (KNA) Die Verschleierung oder Verhüllung des Gesichts soll in Deutschland vor Gericht künftig verboten werden. Eine entsprechende Gesetzesänderung hat das Bundeskabinett am Mittwoch zusammen mit weiteren Änderungen für Strafverfahren auf den Weg gebracht. Danach dürfen an der Verhandlung beteiligte Menschen ihr Gesicht während der Sitzung weder ganz noch teilweise verhüllen, sofern dieses Verbot notwendig ist, um die Identität festzustellen oder das Aussageverhalten zu beurteilen. Ausnahmen sind lediglich bei medizinischen Gründen oder zum Schutz, etwa für gefährdete Zeugen, vorgesehen.
Das Verbot erstreckt sich auf sämtliche Formen der Gesichtsverhüllung, unabhängig davon, ob diese religiös motiviert sind oder nicht. In den Erläuterungen zum Gesetz werden unter anderem Masken, Burkas, Sonnenbrillen oder Helme als Beispiele genannt. Bedeckungen des Haares und des Halsbereichs bleiben dagegen ebenso erlaubt wie Bärte oder Brillen mit durchsichtigem Glas.
Neben dem Verhüllungsverbot regelt das Gesetz, das nun im Bundestag diskutiert wird, verschiedene weitere Aspekte, um den Ablauf von Strafverfahren zu modernisieren. So soll es zum Beispiel bei allen erwachsenen Opfern von Sexualstraftaten möglich sein, in der Hauptverhandlung eine Videoaufzeichnung der richterlichen Vernehmung zu verwenden. Die DNA-Analyse wird auf äußerliche Merkmale und das Alter ausgeweitet.
“Hauptziel des Entwurfs ist es, den Gerichten eine störungsfreie Durchführung der Hauptverhandlung zu ermöglichen”, sagte Bundesjustizministerin Christine Lambrecht (SPD). Der Rechtsstaat brauche eine effektive Strafverfolgung.
Die Bundesländer hatten die Bundesregierung über den Bundesrat wiederholt dazu aufgefordert, ein Verschleierungsverbot vor Gericht einzuführen, zuletzt vor einem Jahr. Seit Juni 2017 sind Gesichtsverhüllungen bei Beamten und in der Bundeswehr verboten, seit Oktober 2017 auch für Autofahrer. Darüber hinaus gibt es länderspezifische Regelungen etwa für Schulen und Hochschulen. Richter können ein Verschleierungsverbot bislang dagegen nur in Einzelfällen anordnen.
(KNA - tlkmn-89-00051)