Luxemburg (KNA) Ein Kopftuchverbot in Unternehmen oder Kitas ist nach Ansicht des EU-Generalanwalts grundsätzlich zulässig. Ein Verbot, jegliche politische, religiöse oder weltanschauliche Zeichen sichtbar am Arbeitsplatz zu tragen, stelle “keine unmittelbare Diskriminierung aufgrund der Religion oder der Weltanschauung von Arbeitnehmern” dar, heißt es in den am Donnerstag in Luxemburg veröffentlichten Schlussanträgen des Generalanwalts am Europäischen Gerichtshof (EuGH), Athanasios Rantos. Es stehe der Neutralität aber nicht entgegen, wenn Arbeitnehmer kleine Zeichen trügen, die “nicht auf den ersten Blick bemerkt werden”.
Der Generalanwalt verwies auf eine frühere Entscheidung des EuGH im Jahr 2017, wonach Unternehmen ein Kopftuch verbieten können, wenn sie auch alle anderen sichtbaren weltanschaulichen Zeichen untersagen. Mit Blick darauf könnten Arbeitgeber auch entscheiden, nur “auffällige, großflächige” Zeichen zu verbieten. Die Frage, was genau unter ein kleines Zeichen falle, sollten nationale Gerichte im Einzelfall prüfen. Das islamische Kopftuch stelle aber kein kleines religiöses Zeichen dar, so der Generalanwalt.
Weiter erklärte der Generalanwalt, dass die EU-Mitgliedstaaten zum Schutz der Religionsfreiheit weitere Vorschriften treffen könnten. So gilt in Deutschland, dass Unternehmen bestimmte Zeichen wie etwa das Kopftuch am Arbeitsplatz verbieten können, wenn eine “hinreichend konkrete Gefahr eines wirtschaftlichen Nachteils” besteht. Solche Schritte zum Schutz der Religionsfreiheit seien zulässig.
Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt und das Arbeitsgericht Hamburg hatten sich an das EU-Gericht gewandt und um eine Gewichtung verschiedener Rechtsgüter wie Religionsfreiheit, Neutralität und Gleichbehandlung gebeten. Anlass sind die Fälle zweier muslimischer Frauen, die mit Kopftuch in einer weltanschaulich neutralen Kita, beziehungsweise in einem Drogeriemarkt arbeiten wollten. Die Arbeitgeber untersagten das. Die Kita verbietet mit einer Dienstanweisung, sichtbare Zeichen politischer, weltanschaulicher und religiöser Überzeugung wie das christliche Kreuz, das muslimische Kopftuch oder die jüdische Kippa zu tragen. Der Drogeriemarkt beruft sich auf ein solches Verbot in der Kleiderordnung. Ein Urteil des EuGH folgt in einigen Wochen.
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